Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Pflegebedürftige einen Pflegevertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Begründung kündigen, unabhängig davon, was vertraglich vereinbart wurde. Der Vertrag eines im Sinne des SGB XI Pflegebedürftigen mit einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung über ambulante pflegerische Leistungen ist ein Vertrag über Dienste höherer Art, da der Umgang mit pflegebedürftigen Personen ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert. Im Gegensatz zur Kündigung durch den Patienten ist allerdings eine Frist gesetzlich vorgeschrieben, wenn wir als Pflegedienst den Vertrag kündigen.