hauswirtschaft

Hauswirtschaft

Die häusliche Pflegehilfe gemäß § 36 Abs. 1 SGB XI umfasst ab dem 01.01.2017 körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Diese Leistungen stehen gleichrangig nebeneinander. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht auch dann, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim lebt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Haushaltsführung vom Pflegebedürftigen noch eigenverantwortlich geregelt werden kann.

Die „hauswirtschaftliche Versorgung“ umfasst alle täglich anfallenden Arbeiten im Haushalt und erstreckt sich auf alle Lebensbereiche. Die von der gesetzlichen Krankenversicherung gestellte Haushaltshilfe ist nicht nur für Kochen, Einkaufen, Waschen und die Reinigung der Wohnung zuständig, sondern bietet auch Unterstützung bei der Kinderbetreuung oder während der Schwangerschaft.

Die Abrechnung der Haushaltshilfe über die Pflegekasse ist wie folgt möglich:

  1. Pflegesachleistung: Die Haushaltshilfe kann über die Pflegesachleistung abgerechnet werden, da diese sich nicht nur auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen bezieht, sondern auch auf die Hilfe bei der Haushaltsführung. Von der Pflegekasse anerkannte Pflegedienste übernehmen diese Leistung.
  2. Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von monatlich 125 Euro. Die Hilfe bei der Haushaltsführung sowie die hauswirtschaftliche Versorgung sind darin eingeschlossen. Die Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für ehrenamtliche Haushaltshilfen von nach § 45 SGB XI zertifizierten Pflegepersonen.
  3. Verhinderungspflege: Die Pflegekasse erkennt an, wenn eine Haushaltshilfe stundenweise als Verhinderungspflege geltend gemacht wird. Die Leistungen der Verhinderungspflege beschränken sich nicht nur auf reine Pflegetätigkeiten, sondern auch auf regelmäßige Tätigkeiten wie Wohnungsreinigung oder die Zubereitung von Mahlzeiten.