hauswirtschaft

Hauswirtschaft

Die häusliche Pflegehilfe entsprechend § 36 Abs. 1 SGB XI umfasst ab 01.01.2017 die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die Hilfen bei der Haushaltsführung. Diese Leistungen stehen gleichrangig nebeneinander.
 Der Anspruch auf die Pflegesachleistung besteht auch dann, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim lebt. Ohne Bedeutung ist, ob die Haushaltsführung vom Pflegebedürftigen noch eigenverantwortlich geregelt werden kann.
 Die „hauswirtschaftliche Versorgung“ umfasst alle täglich anfallenden Arbeiten im Haushalt. Es werden alle Bereiche des Lebens umfasst. Dabei ist die von der gesetzlichen Krankenversicherung gestellte Haushaltshilfe nicht nur für Kochen, Einkaufen, Waschen und das Reinigen der Wohnung zuständig. Hilfe gibt es auch in der Kinderbetreuung oder während der Schwangerschaft.
Abrechnung der Haushaltshilfe über die Pflegekasse ist wie folgt möglich:

Pflegesachleistung: Die Haushaltshilfe kann über die Pflegesachleistung abgerechnet werden, da die Pflegesachleistung sich nicht nur auf die Hilfestellung bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen, bzw. pflegerische Betreuungsmaßnahmen bezieht, sondern auch auf die Hilfe bei der Haushaltsführung. Von der Pflegekasse anerkannte Pflegedienste übernehmen diese Leistung.

Entlastungsbetrag: Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad. Die Höhe beträgt monatlich 125 Euro. Die Hilfe bei der Haushaltsführung zählt ebenso dazu wie die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Pflegekasse übernimmt ebenfalls die Kosten für ehrenamtliche 
Haushaltshilfen von nach § 45 SGB XI zertifizierten Pflegepersonen.

Verhinderungspflege: Die Pflegekasse erkennt auch an, wenn Sie eine Haushaltshilfe stundenweise als Verhinderungspflege geltend machen, denn die Leistungen der Verhinderungspflege beschränken sich nicht nur auf reine Pflegetätigkeiten, sondern auch auf die regelmäßigen Tätigkeiten wie Wohnungsreinigung oder der Zubereitung von Mahlzeiten.