Die häusliche Pflegehilfe gemäß § 36 Abs. 1 SGB XI umfasst ab dem 01.01.2017 körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Diese Leistungen stehen gleichrangig nebeneinander. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht auch dann, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim lebt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Haushaltsführung vom Pflegebedürftigen noch eigenverantwortlich geregelt werden kann.