pflegegeld

Pflegegeld

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie in häuslicher Umgebung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen gepflegt werden. Wichtig ist nur, dass mit dem Pflegegeld die erforderliche Pflege und der Bedarf zu Hause sichergestellt sind. Das Pflegegeld soll den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, seiner Pflegeperson eine materielle Anerkennung für die sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Wenn Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, ist je nach Pflegegrad ein kostenloser Beratungseinsatz in der häuslichen Umgebung durch einen Vertragspartner (Pflegedienst) durchzuführen. In den Pflegegraden 2 und 3 sind diese Beratungsbesuche halbjährlich, in den Pflegegraden 3 und 4 vierteljährlich. Die Kosten für diesen Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie alle, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen erhalten, dürfen auf freiwilliger Basis einmal im Halbjahr ebenfalls kostenlos einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Die Höhe der monatlichen finanziellen Unterstützung richtet sich nach dem zuvor von der Pflegeversicherung festgelegten Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld (aber 125 Euro Entlastungsgeld)
  • Pflegegrad 2: monatlich 316 Euro
  • Pflegegrad 3: monatlich 545 Euro
  • Pflegegrad 4: monatlich 728 Euro
  • Pflegegrad 5: monatlich 901 Euro