pflegegeld

Pflegegeld

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie in häuslicher Umgebung von Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen gepflegt werden. Wichtig ist, dass mit dem Pflegegeld die notwendige Pflege und Versorgung zu Hause sichergestellt wird. Das Pflegegeld soll es den Pflegebedürftigen ermöglichen, ihren Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die erbrachte Pflege zukommen zu lassen.

Wenn Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, muss je nach Pflegegrad ein kostenloser Beratungseinsatz in der häuslichen Umgebung durch einen Vertragspartner (Pflegedienst) durchgeführt werden. In den Pflegegraden 2 und 3 sind diese Beratungsbesuche halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich erforderlich. Die Kosten für diesen Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie alle, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen erhalten, können auf freiwilliger Basis einmal pro Halbjahr ebenfalls kostenlos einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

Die Höhe der monatlichen finanziellen Unterstützung richtet sich nach dem von der Pflegeversicherung festgelegten Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld (aber 125 Euro Entlastungsbetrag)
  • Pflegegrad 2: monatlich 332 Euro
  • Pflegegrad 3: monatlich 572 Euro
  • Pflegegrad 4: monatlich 764 Euro
  • Pflegegrad 5: monatlich 947 Euro