sachleistungen

Sachleistungen

Von Pflegesachleistungen spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Das Angebot umfasst neben der Unterstützung bei der Körperpflege auch pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Beauftragt werden dürfen nur Pflegedienste, die von der Pflegekasse zugelassen sind. Die Leistungen werden direkt mit der Kasse abgerechnet.

Die Höhe der Pflegesachleistungen ist abhängig vom Pflegegrad und fällt höher aus als das Pflegegeld. Bei hohem Hilfebedarf kann es vorkommen, dass der Betrag nicht ausreicht. In solchen Fällen muss der Pflegebedürftige die Differenz selbst tragen oder beim örtlichen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Pflegebedürftige können Pflegesachleistungen der Pflegekasse über ambulante Pflegedienste bis zu folgenden monatlichen Beträgen in Anspruch nehmen:

  • Pflegegrad 1: monatlich 125 Euro (aus Entlastungs- und Betreuungsgeld)
  • Pflegegrad 2: monatlich 761 Euro
  • Pflegegrad 3: monatlich 1.432 Euro
  • Pflegegrad 4: monatlich 1.778 Euro
  • Pflegegrad 5: monatlich 2.200 Euro

Wer die Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch nimmt, kann sie mit dem Pflegegeld kombinieren. An diese Entscheidung sind der Pflegebedürftige und seine Angehörigen sechs Monate lang gebunden. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn sich die Situation der Pflegeperson durch eine Erkrankung ändert, ist auch ein früherer Wechsel möglich.