sachleistungen

Sachleistungen

Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab.
Das Angebot umfasst neben der Unterstützung bei der Körperpflege, die pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Beauftragt werden dürfen nur Pflegedienste, die von der Pflegekasse zugelassen sind. Die Leistungen werden direkt mit der Kasse abgerechnet. Die Pflegesachleistung ist ebenfalls abhängig vom Pflegegrad und fällt höher aus als das Pflegegeld. Bei hohem Hilfebedarf reicht dieser Betrag manchmal nicht aus. Den Rest muss der Pflegebedürftige aus eigener Tasche zuzahlen oder beim örtlichen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen.
Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse über ambulante Pflegedienste in Anspruch nehmen bis zu monatlich:

  • Pflegegrad 1: monatlich 125 Euro (aus Entlastungs-/Betreuungsgeld)
  • Pflegegrad 2: monatlich 724 Euro
  • Pflegegrad 3: monatlich 1.363 Euro
  • Pflegegrad 4: monatlich 1.693 Euro
  • Pflegegrad 5: monatlich 2.095 Euro

Wer die Pflegesachleistung nur zu einem Teil in Anspruch nimmt, kann sie mit dem Pflegegeld kombinieren. An diese Entscheidung sind der Pflegebedürftige und seine Angehörigen sechs Monate lang gebunden. In Ausnahmefällen – beispielsweise, wenn sich die Situation der Pflegeperson durch eine Erkrankung ändert – ist auch ein früherer Wechsel möglich.