pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel

Um die Pflege daheim zu erleichtern und eine selbstständigere Lebensführung in der Häuslichkeit zu ermöglichen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel. Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5. 
Für die Pflege im häuslichen Umfeld werden oftmals bestimmte Hilfsmittel benötigt – Pflegebett, Rollstuhl, Gehhilfen und anderes. Pflegehilfsmittel erleichtern zum Beispiel die Körperpflege oder die Mobilität. Meist wird bereits im Rahmen der Begutachtung der Bedarf an Hilfsmitteln überprüft und eine Empfehlung an den Pflegekassen gegeben. Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:

  • technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem
  • zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmitteln, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen

Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis gibt eine Orientierung, welche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden können. Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet.