pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel

Um die häusliche Pflege zu erleichtern und eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel. Dieser Anspruch gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5.

Für die Pflege im häuslichen Umfeld werden häufig spezielle Hilfsmittel benötigt, wie Pflegebetten, Rollstühle, Gehhilfen und andere. Pflegehilfsmittel erleichtern zum Beispiel die Körperpflege oder die Mobilität. Bereits im Rahmen der Begutachtung wird der Bedarf an Hilfsmitteln überprüft und eine Empfehlung an die Pflegekasse gegeben. Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, sofern diese nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern übernommen werden. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:

  • Technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem
  • Zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen

Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis gibt Orientierung darüber, welche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt oder leihweise überlassen werden können. Für technische Pflegehilfsmittel müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet.