Pflegebedürftigkeit

Der Anspruch auf Leistungen durch die Pflegeversicherung ist im Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geregelt (SGB XI). Das Sozialgesetzbuch gibt vor, welcher Bedarf an Pflege vorliegen muss, um Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu bekommen. Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn eine Person gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb auf Hilfe anderer angewiesen ist. Das bedeutet, wenn ein Mensch für voraussichtlich mindestens sechs Monate aufgrund einer chronischen Erkrankung, psychischen Einschränkung oder Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens im erheblichen Maße Unterstützung benötigt. Entscheidend bei der „Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes“ ist nicht, wie schwer eine Krankheit oder Behinderung ist, sondern welcher Hilfebedarf in Bezug auf die „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben“ (§14 Abs. 1 SGB XI) besteht. Für eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit unter 6 Monaten kommt unter Umständen die gesetzliche Krankenversicherung auf. Wer Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen muss, stellt einen Antrag bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Den Antrag können auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen unabhängigen Gutachter bzw. eine unabhängige Gutachterin mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrer Versicherung. Die Begutachtung erfolgt dann durch Gutachter und Gutachterinnen des Medizinischen Dienstes „MEDICPROOF“.