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Häusliche Krankenpflege

Behandlungspflege/häusliche Krankenpflege

Zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V gehören ausschließlich medizinische Hilfeleistungen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden können. Die Behandlungspflege ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Diese übernehmen die Kosten für die Hausbesuche eines Pflegedienstes. 
Häusliche Kranken- oder Behandlungspflege umfasst medizinische Leistungen wie z.B. Injektionen, das Verabreichen von Medikamenten, die Blutzuckerkontrolle oder den Verbandswechsel. Üblicherweise werden diese Maßnahmen an Pflegedienste übertragen, die durch Pflegefachkräfte oder geschultes Personal diese Leistungen fach- und sachgerecht erbringen können. Für die Durchführung dieser Maßnahmen müssen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen. Diese wird vom Pflegedienst bei der Krankenkasse eingereicht. Nur wenn die Krankenkasse die eingereichte Verordnung genehmigt hat, werden die Kosten für die erbrachten Leistungen übernommen. 10 Prozent der Behandlungskosten müssen nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz in jedem Fall selbst getragen werden. Zuzahlungen für die häusliche Krankenpflege fallen für die ersten 28 Tage der Leistungsinanspruchnahme an.

Was gehört zur Behandlungspflege?

Medizinische Krankenpflege, welche ausschließlich auf  Anordnung des behandelnden Arztes, von einer Pflegefachkraft durchgeführt werden.

  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Richten und Verabreichen von Medikamenten
  • Injektionen: Insulin Spritzen, Intramuskulär
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • An und Ausziehen on Kompressionsstrümpfen
  • Anlegen von Kompressionsverbände
  • Dekubitusbehandlung, Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
  • Portversorgung
  • Katheterwechsel der Harnblase
  • Einläufe

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