Behandlungspflege/häusliche Krankenpflege
Zur häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V gehören ausschließlich medizinische Hilfeleistungen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden können. Die Behandlungspflege ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen, die die Kosten für Hausbesuche eines Pflegedienstes übernehmen.
Häusliche Kranken- oder Behandlungspflege werden üblicherweise an Pflegedienste übertragen, die durch Pflegefachkräfte oder geschultes Personal fach- und sachgerecht ausgeführt werden. Für die Durchführung der Maßnahmen muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen. Diese Verordnung wird vom Pflegedienst bei der Krankenkasse eingereicht. Die Kosten für die erbrachten Leistungen werden nur übernommen, wenn die Krankenkasse die Verordnung genehmigt hat. Gemäß dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz müssen 10 Prozent der Behandlungskosten selbst getragen werden. Zuzahlungen für die häusliche Krankenpflege fallen für die ersten 28 Tage der Leistungsinanspruchnahme an.
Was gehört zur Behandlungspflege?
Medizinische Krankenpflege, die ausschließlich auf Anordnung durchgeführt wird, umfasst:
- Blutdruck- und Blutzuckermessung
- Richten und Verabreichen von Medikamenten
- Injektionen (z.B. Insulin, intramuskuläre Spritzen)
- Wundversorgung und Verbandswechsel
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Anlegen von Kompressionsverbänden
- Dekubitusbehandlung, Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
- Portversorgung
- Katheterwechsel der Harnblase
- Einläufe
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