Hintergrundinformation
In Deutschland leben gegenwärtig etwa 1,5 Millionen Demenzkranke; zwei Drittel von ihnen sind von der Alzheimer-Krankheit betroffen. Jahr für Jahr treten mehr als 300.000 Neuerkrankungen auf. Infolge der demo – grafischen Veränderungen kommt es zu weitaus mehr Neuerkrankungen als zu Sterbefällen unter den bereits Erkrankten. Aus diesem Grund nimmt die Zahl der Demenzkranken kontinuierlich zu. Sofern kein Durchbruch in Prävention und Therapie gelingt, wird sich nach Vorausberechnungen der Bevölkerungsentwicklung die Kranken – zahl bis zum Jahr 2050 auf etwa 3,0 Millionen erhöhen. Dies entspricht einem mittleren Anstieg der Zahl der Erkrankten um 40.000 pro Jahr oder um mehr als 100 pro Tag. Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen sind in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie müssen oftmals verstärkt betreut und beaufsichtigt werden. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen tragen dem Umstand Rechnung, dass auch dann ein erhöhter Betreuungsbedarf vorliegen kann, wenn der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sehr gering ist. In Abhängigkeit des Schweregrades der Einschränkung können bis zu 104 Euro Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag von bis zu 208 Euro monatlich gezahlt werden, also maximal 2.448 Euro pro Kalenderjahr.
Leistungsberechtigter Personenkreis:
Leistungsberechtigt sind pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege, denen Leistungen der Pflegeversicherung zuerkannt worden sind (Pflegestufe I, II oder III) und bei denen der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) einen „erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf“ festgestellt hat. Seit 01.07.2008 haben auch Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung haben, jedoch nicht in eine Pflegestufe eingestuft wurden, ebenfalls Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Dies betrifft hauptsächlich Menschen mit Demenz, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die in Folge ihrer Krankheit oder Behinderung in der Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind. Für die Bewertung sind, laut Gesetz, folgende Schädigungen oder Einschränkungen maßgebend:
1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz);
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen, die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
10.Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagsituationen;
12.ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des MDK bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.
Leistungen
Die Berechtigten erhalten neben den Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 2.400 Euro pro Jahr für Betreuungsleistungen. Der Leistungsbedarf wird in 2 Stufen (Stufe 1: 1.200€, Stufe 2: 2.400€) entsprechend des festgestellten Betreuungsaufwands geleistet. Dieser deckt sich in der Regel mit den Pflegestufen, da mit der Schwere der Erkrankung der Bedarf an zusätzlichen Leistungen steigt.
Finanzierung:
Leistungsberechtigt sind pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege, denen Leistungen der Pflegeversicherung zuerkannt worden sind (Pflegestufe I, II oder III) und bei denen der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) einen „erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf“ festgestellt hat. Seit 01.07.2008 haben auch Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung haben, jedoch nicht in eine Pflegestufe eingestuft wurden, ebenfalls Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen.
Extraleistungen für Menschen mit Demenz
Immer mehr Menschen erkranken an Alzheimer oder anderen Formen der Demenz. Körperlich sind sie oft noch rüstig, so dass sie nach dem klassischen Pflegebedürftigkeitsbegriff keinen Anspruch auf eine Pflegestufe haben. Immerhin gibt es auch für Menschen mit der so genannten „Pflegestufe 0“ einen kleinen monatlichen Zuschuss. Davon können die Angehörigen eine Betreuung für einen oder zwei Nachmittage organisieren, entweder zu Hause oder in einer Einrichtung der Tagespflege.