entlastungsgeld

Familienzeit

Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung, Wenn sie eine pflegebedürftige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine bis zu sechs Monate dauernde vollständige oder teilweise Freistellung für die auch außer häusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung besteht auch für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz freistellen lassen, haben einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen dient zur Besserung des Lebensunterhalts und kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivil gesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Beschäftigte können auch einen niedrigen Darlehensbetrag in Anspruch nehmen, wobei die monatliche Rate mindestens 50 Euro betragen muss.
Wer sich über einen längeren Zeitraum um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung kümmern muss, kann eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Beschäftigte sind für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden hierfür teilweise frei zustellen. Diese Freistellungsmöglichkeit gilt auch für die außer häusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Familienpflegezeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten tätig sind.
Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen. Die Gesamtdauer der Freistellungen beträgt höchstens 24 Monate.
Der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht auch bei der Familienpflegezeit. Es wird ebenfalls direkt beim BAFzA beantragt. Die zinslosen Darlehen müssen nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Raten zurückgezahlt werden. Das BAFzA kann bei Vorliegen einer besonderen Härte die Rückzahlung des Darlehens zum Beispiel auf Antrag Stunden und so die Fälligkeit hinausschieben. Kündigungsschutz
Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der genannten Freistellungen Kündigungsschutz.