Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, geschieht dies oft durch Ihre Angehörigen. Doch auch die diese müssen Termine wahrnehmen oder brauchen Urlaub. So sieht es auch der Gesetzgeber. Die Verhinderungspflege soll daher pflegende Personen für einen gewissen Zeitraum entlasten und zugleich sicherstellen, dass Sie weiterhin gut versorgt werden. Dann kann der Einsatz eines professionellen Pflegedienstes durchaus sinnvoll sein. Neben der hauswirtschaftlichen Versorgung und der pflegerischen Betreuung fallen unter die Verhinderungspflege auch Leistungen der Grund- und Behandlungspflege. Ihre Pflegeperson kann sich somit unbesorgt eine Auszeit nehmen.

Wer hat Anspruch?

Die Pflegevertretung kann maximal 28 Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden. Das kann für den kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise und vor allem kurzfristig erfolgen. Den Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Seit dem 01.01.2015 ist auch die Kombination von Ersatzpflege mit Leistungen der Kurzzeitpflege möglich. In diesem Fall erhöht sich der maximale Anspruch auf insgesamt 2.418 Euro.
In der Regel wird die Leistung durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere dem Pflegebedürftigen vertraute Person erbracht. Wenn Sie die Verhinderungspflege für weniger als 8 Stunden pro Tag in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Andernfalls wird das Pflegegeld für bis zu vier Wochen hälftig weitergezahlt. Zudem erfolgt eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612 Euro.